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AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden, bzw. dem Tourenteilnehmer, im weiteren Vertragstext TT genannt, und dem Veranstalter W.Jünger, im weiteren Vertragstext VA genannt.

1. ANMELDUNG, ABSCHLUSS DES TOURENVERTRAGES

1.1. Mit der Anmeldung bietet der TT dem VA den Abschluss eines Vertrages verbindlich an.

1.2. Die Anmeldung kann wie folgt durchgeführt werden: online, schriftlich (fax, Brief), fernmündlich bzw. mündlich.
Die Anmeldung wird mit der Annahme vom VA bindend und TT steht für sich, sowie für alle durch ihn in der Anmeldung mit angemeldeten Personen in der Pflicht.

1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den VA zustande. Die Annahmebestätigung bedarf keiner bestimmten Form. Nur bei Onlineanmeldung erfolgt eine Bestätigungs-e-mail.

2. BEZAHLUNG

Mit der Anmeldung ist die Bezahlung von 49,90€ pro angemeldeter Person innerhalb der folgenden 3 Arbeitstage zu veranlassen. Falls die Anzahlung nicht im genannten Zeitraum erfolgt ist, kann der Veranstalter die Anmeldung stornieren und die Plätze anderweitig vergeben.

3. LEISTUNGEN

3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen im Internet (s. www.schneeschuh-xc.de ). Die enthaltenen Angaben sind für den VA bindend.

3.2. Der VA, bzw. der Tourenführer behält sich ausdrücklich vor, vor Ort Routenführung und Tourendetails den witterungsbedingten Umständen und gegebenenfalls den personellen Umständen der Tourengruppe anzupassen.

4. LEISTUNGSGÜLTIGKEIT UND -ÄNDERUNGEN

4.1. Die angebotenen und beschriebenen Leistungen und Preise (s. www.schneeschuh-xc.de ) sind für die Dauer der gesamten jeweiligen Wintersaison gültig. Sie werden zu Beginn der jeweils neuen Wintersaison, spätestens zum 1. Nov., aktualisiert.

4.2. Im Fall einer Unwetterwarnung des DWD (Deutscher Wetterdienst) wird die betroffene Schneeschuhtour kurzfristig abgesagt. Online angemeldeten TT erhalten eine Benachrichtigung per e-mail. Ebenso erfolgt eine Meldung in der home-page.

4.3. Im Fall einer lokalen, temporären witterungsbedingten Gefahrenlage ist der Tourenführer autorisiert und in der Pflicht, die Routenführung und Tourendetails den Umständen entsprechend anzupassen. Dies kann auch den Abbruch der Tour zur Folge haben. Ebenso kann und muss der Tourenführer die Tourenplanung dem Leistungsniveau der TT anpassen.

4.4. Sollte sich durch solch eine notwendige Anpassung nach Ansicht eines TT eine Leistungsminderung ergeben, hat er keinen grundsätzlichen Anspruch auf Preisnachlass.

5. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEGAST, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN

Kann der TT seinen gebuchten Termin / Vertrag nicht wahrnehmen, so ist er in der Pflicht, umgehend und frühzeitig den Tourenführer zu informieren, um einen Ersatztermin arrangieren zu können, bzw. eine Ersatzperson zu schicken, welche den Veranstaltungsvoraussetzungen genügt. Tritt der TT bis 10 Tage vor seinem Termin zurück, werden ihm 10,-€ Anzahlung zurückerstattet. Danach erfolgt keine Rückerstattung mehr.

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der TT seinen Termin nicht wahr oder einzelne Leistungen nicht in Anspruch, so hat er grundsätzlich kein Anrecht auf Erstattung seiner Bezahlung oder auf Preisnachlass. Dies gilt im Besonderen für die im Angebot enthaltenen Speisen und Getränke und für einen Abbruch der Tour aus persönlichen Gründen.

7. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN VERANSTALTER

7.1. Der Tourenführer kann vor Beginn und während der Schneeschuhtour den Vertrag kündigen, wenn der TT nicht über eine witterungsgerechte, angemessene Bekleidung verfügt, oder wenn der TT die Veranstaltung, ungeachtet einer Abmahnung des Tourenführers nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der TT den besonderen Anforderungen der Schneeschuhtour lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entspricht.

7.2. Kündigt der VA, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwände sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen.

8. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

8.1.Wird die Tour infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der VA als auch der TT den Vertrag kündigen.

8.2. Weiterhin ist der VA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung des TT umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des TT.

9. HAFTUNG DES TOURVERANSTALTERS

9.1. Der VA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für

a.) die gewissenhafte Tourenvorbereitung,
b.) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
c.) die Richtigkeit der Beschreibung aller im Internet angegebenen Leistungen,
d.) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen.

9.2. Der VA haftet für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Bei allen Unternehmungen erfolgt die Teilnahme auf eigene Gefahr.

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1. Abhilfe
Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der TT Abhilfe verlangen. Diese kann in Form eines Ersatztermins mit gleichwertiger Leistung erbracht werden. Der VA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2. Schadenersatz
Der TT kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der VA nicht zu vertreten hat.

11. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

11.1. Die vertragliche Haftung des VA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit ein Schaden des TT weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wurde oder soweit der VA für einen dem TT entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Für alle gegen den VA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der VA bei Sachschäden bis 4.100 Euro. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je TT und Veranstaltung.

11.3. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je TT und Veranstaltung Euro 4.000,00.

12. MITWIRKUNGSPFLICHT

12.1. Der TT ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

12.2. Der TT ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Tourenführer zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Siehe auch Nr. 10.1

12.3. Der Tourenführer ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen.

12.4. Unterlässt es der TT schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12.5. Hat ein TT mehrere Personen auf seinen Namen angemeldet, ist er verpflichtet, diese über die Anforderungen der Tour und die persönliche Ausrüstung zu informieren.

13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

13.1. Ansprüche wegen einer vom VA nicht erfüllten vertragsgemäßen Leistungserbringung der Reise hat der TT innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Tour gegenüber dem VA geltend zu machen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Nach Ablauf der Frist kann der TT Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Im eigenen Interesse des TT empfehlen wir für die Anmeldung dieser Ansprüche die Schriftform.

12.2. Ansprüche des TT nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Tour stattfand. Schweben zwischen dem TT und dem VA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TT oder der VA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

15. SONSTIGES

Körperliche Anforderungen
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.

16. GERICHTSSTAND

16.1. Der Gerichtsstand ist St.Blasien

16.2. Der TT kann den VA nur an dessen Sitz verklagen.

17. VERANSTALTER

Werner Jünger
Geschäftsführer Krunkelbachhütte
Krunkelbachweg 10
79872 Bernau im Schwarzwald
Tel.: 07675 - 338

Unsere Öffnungszeiten:

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Sonntag bis Freitag von 10 Uhr bis 18 Uhr

Freitag & Samstag von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr

(oder nach Anfrage)

Kein Ruhetag

(variable Öffnungszeiten für unsere Übernachtungsgäste)

Küche von 11:00 Uhr - 17:00 Uhr

Familie Jünger & Team


Berggasthaus "Krunkelbachhütte"

Krunkelbachweg 10

79872 Bernau im Schwarzwald

Telefon +49 7675 338

Fax +49 7675 929162

info@krunkelbach.de

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Wetterinformationen:

www.wetter.com

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Wetter Überblick Krunkelbachhütte

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Unsere Öffnungszeiten im Berggasthaus "Menzenschwander Hütte":

 

Dienstag / Mittwoch / Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag / Freitag /…

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